ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


I. Geltung / Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige - Lieferverträge und sonstige Leistungen im Geschäftsverhältnis mit Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 2 Konsumentenschutzgesetz, in der jeweils geltenden Fassung. Diese Unternehmen werden in der Folge „Käufer“ genannt. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns oder bei Verweisung ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend.
Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen mit unseren Verkaufsmitarbeitern und Handelsvertretern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Als „schriftlich“ im Sinne dieser AVB gilt auch ein mit Telefax übermitteltes Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift oder eine E-Mail-Nachricht mit sicherer Signatur.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln, wie z.B. „EXW“, „FOB“, und „CIF“, sind die INCOTERMS® in ihrer bei Legung des Angebotes geltenden neuesten Fassung.
 
II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung, sofern nicht anders vereinbart. Werden uns Verpackungen retourniert, zu deren unentgeltlichen Rücknahme wir verpflichtet sind, so hat der Rücktransport innerhalb angemessener Frist und für uns frachtfrei zu erfolgen.
 
III. Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht. Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung ist unser Betrieb.
2. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR sowie - unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrages - für Montagen, Dienstleistungen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Aufrechnung noch zur Zurückbehaltung.
4. Bei Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe der uns verrechneten jeweiligen Zinssätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens jedoch gemäß § 352 Unternehmensgesetzbuch (UGB) Zinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 1052 ABGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß V/5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
6. Ein Skontoabzug bezieht sich immer nur auf den Rechnungsbetrag ausschließlich Fracht, Versicherung, sonstiger Nebenkosten sowie der in III/2. genannten Positionen und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
 
IV. Lieferzeiten
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder die sonstige Leistung erbracht wurde.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (Belieferung durch Vorlieferanten), es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
3. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung, Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Erbringung der sonstigen Leistung von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefer- und Leistungstermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
 
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises (einfacher Eigentumsvorbehalt). Soweit dies zulässig ist, insbesondere bei Belegenheit der Ware im Bereich einer Rechtsordnung, in welcher ein erweiterter Eigentumsvorbehalt möglich ist, verbleibt die Ware in unserem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware, jeweils auf seine Kosten, sorgfältig zu behandeln, zu verwahren, gegen die üblichen Risiken zu versichern und – sofern zweckmäßig – regelmäßig Inspektions-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen. Versicherungsansprüche sind uns nach Maßgabe der auf die Vorbehaltsware entfallenden Entschädigungssumme im Umfang unserer offenen Forderungen im Voraus abzutreten bzw. zu vinkulieren. Wir sind berechtigt, in angemessenen Abständen nach Voranmeldung in den üblichen Geschäftszeiten die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen und zu diesem Zweck auch in die relevanten Geschäftsbücher und Unterlagen des Käufers Einsicht zu nehmen.
2. Bei untrennbarer Verarbeitung oder Vereinigung (Verbindung, Vermengung, Vermischung) der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns gemäß § 415 ABGB das vorbehaltene Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren bzw. des Wertes der Arbeit.
Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung oder Verbindung trotz der vorhergehenden Regelung, so überträgt der Käufer uns und übernehmen wir bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an dem in seinem Eigentum stehenden neuen Bestand in Höhe des vorstehend genannten Verhältnisses des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer verwahrt für uns unentgeltlich den in unserem Miteigentum stehenden Bestand entsprechend getrennt und gekennzeichnet. Abschnitt V/1 ist jeweils sinngemäß anzuwenden.
3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens zu normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß V/2 haben, gilt die Abtretung der Höhe in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
Diese Abtretungen sind in den Büchern des Käufers den Publizitätserfordernissen entsprechend zu vermerken.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in III/5 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen und hat uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Kosten, die vom Gegner nicht binnen angemessener Frist einbringlich gemacht werden können, über Aufforderung unverzüglich zu ersetzen.
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., so werden wir über Aufforderung des Käufers den Umfang der Sicherheiten überprüfen, sind zu einer Freigabe nach unserer Wahl aber nur bei einer sittenwidrigen Übersicherung verhalten.
 
VI. Ausführung der Lieferungen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
2. Wir sind zur Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
 
VII. Gewährleistung (Haftung für Mängel)
1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsabschluss geltenden ÖNORMEN und EN-NORMEN, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güte, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen, sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Dasselbe gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken trägt der Käufer.
2. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Regel des ABGB und UGB zu mit der Einschränkung, dass die Wahl zwischen Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch der Ware uns zusteht sowie, dass geringfügige Mängel den Käufer lediglich zur Preisminderung berechtigen.
3. Für Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften des UGB mit der Maßgabe, dass diese schriftlich zu erfolgen haben.
4. Verbesserung und Austausch erfolgen gemäß § 932 Abs. 2 und Abs. 4 ABGB nur dann auf unsere Kosten, wenn diese nicht unmöglich sind oder, verglichen mit anderen Abhilfen, nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären, dies unter Bedachtnahme auf den Wert der mangelfreien Sache und die Schwere des Mangels. Ausgeschlossen ist der Ersatz von Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
5. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf den Beginn des Laufes bzw. Ablauf der Verbesserungs- bzw. Austauschfrist nicht berufen.
6. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe von VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
 
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschulden, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlungen haften wir, auch für unsere Organe, leitende Angestellten und sonstige Mitarbeiter sowie überhaupt für Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht bei Personenschäden und in Fällen der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware zustehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
 
IX. Urheberrechte, Schutzrechte Dritter
1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wird uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnung und anderer Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach von Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstige Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns in Ansehung aller damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich schadlos und klaglos zu halten und uns dadurch entstandene Kosten und Kostenzahlungen an die genannten Dritte über Aufforderung unverzüglich zu ersetzen.
 
X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen, einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge, geht zu Lasten des Käufers.
3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung gestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder mit dem Werkzeug bzw. der sonstigen Fertigungsvorrichtung.
 
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb.
2. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich für 3300 Amstetten zuständigen Gerichtes vereinbart. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand klagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer (Kunden) gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen und allfälligen zusätzlichen Vereinbarungen österreichisches Recht, wobei die Anwendung der Bestimmungen des Einheitlichen UN-Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, BGBl. 1988/96) ausgeschlossen wird.